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Satzung

»Offene Kommunen.NRW Institut e.V.«


Präambel

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat im Frühjahr 2014 ihre Open Government-Strategie verabschiedet. Sie hat zum Ziel, politisches und administratives Handeln in NRW auf allen Ebenen transparenter und Institutionen-übergreifend kooperativer zu machen. Die demokratische Kultur des Landes soll dadurch weiterentwickelt sowie die gesellschaftliche Problemlösungskompetenz durch eine intensivere Einbeziehung der Bürger gestärkt werden. Der Verein „Offene Kommunen.NRW Institut e.V.“, kurz OKNRW Institut, setzt sich dafür ein, den Prozess der Offenheit, Zusammenarbeit und Transparenz auf landespolitischer und kommunaler Ebene in NRW voranzubringen und zu gestalten. Das OKNRW Institut setzt sich für eine zukunftsfähige Gesellschaft ein, die ihre Kraft und Innovationsfähigkeit aus einem Geist der Offenheit und Selbstverantwortung schöpft. Diese Gesellschaft lädt zum Mitmachen ein; sie setzt auf Kooperation und gesellschaftlichen Ausgleich. Der Verein ist eine zivilgesellschaftliche Initiative, die zeigt, dass durch Offenheit positive Veränderung möglich ist. Insbesondere nutzt der Verein eigene Publikationen und Beratungen, veranstaltet Kongresse und engagiert sich in nationalen und internationalen Kooperationen sowie Gremien. Diese Mittel dienen der Verzahnung von Theorie und Praxis, der Ermächtigung und Ermutigung von Menschen zur gesellschaftlichen Partizipation und als Hilfe bei der Gründung und Umsetzung von Open Government-Projekten.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Offene Kommunen.NRW Institut“, Kurzname: OKNRW Institut.
  2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Staatswesens, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Volksbildung und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der oben genannten Zwecke.
  3. Ziel des Vereins ist es dabei, den Prozess der Offenheit, Zusammenarbeit und Transparenz auf Landes- und kommunaler Ebene in NRW voranzubringen und zu gestalten, um einer zukunftsfähigen Gesellschaft zu ermöglichen Kraft und Innovationsfähigkeit aus einem Geist der institutionsübergreifenden Kooperation und Selbstverantwortung zu schöpfen.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Wissenschaftliche Arbeit und Forschung: theoretisch, aber auch verzahnt mit der Praxis (z.B. in Zusammenarbeit mit konkreten Open Government-Projekten).
  • Bildung: Ermächtigung und Ermutigung von Menschen zur Gründung und Partizipation in Open Government Projekten, Kompetenzaufbau im Umgang mit Open Government, Erstellen bzw. Bereitstellen von Materialien, Organisation von Workshops, Vorträgen, Kongressen, Tagungen, Barcamps, Seminaren, Sommerschulen u.a.
  • Publikationen: Forschungsergebnisse, Presseerklärungen, Bildungsmaterialien, etc.
  • Kooperationen: national wie international, zu Interessierten, sozialen Bewegungen,
  • Forschungseinrichtungen, Universitäten, Nichtregierungsorganisationen, Parteien, öffentlichen Verwaltungen u.a.
  • Gremienarbeit: Mitarbeit in Gremien zur Entwicklung und Förderung von Open Government.
  • Schaffung eines Wissensarchivs: Projektwissen und Projektideen sammeln und teilen.
  • Beratung und Förderung: Hilfe bei der Initiierung und Umsetzung von Open Government-Projekten.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Vereins ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Es gibt zwei Arten von Mitgliedern, aktive Mitglieder und Fördermitglieder.
  2. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und sich bereit erklärt, die Pflichten eines Mitglieds (§ 6) zu erfüllen.
  3. Die aktive Mitgliedschaft bleibt natürlichen Personen vorbehalten. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand innerhalb von 4 Wochen zum Monatsende.
  2. Ein Ausschluss kann durch einen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft sind ein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins und / oder ein Beitragsrückstand trotz Mahnung innerhalb einer Frist von 6 Monaten.
  3. Der Auszuschließende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses dessen Prüfung durch die Mitgliederversammlung beantragen (Antrag auf Berufung). In diesem Fall muss der Ausschluss, um wirksam zu sein, durch die Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit bestätigt werden. Der Antrag auf Berufung gilt bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung als nicht zurückgewiesen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
  2. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht in allen Gremien des Vereins an denen sie beteiligt sind.
  3. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet a) eine von der Mitgliederversammlung ggf. beschlossene Einlage in das Vereinsvermögen einzubringen. b) regelmäßig den bei der Mitgliederversammlung vereinbarten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Der bei der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag ist zahlbar nach vereinbarter Aufteilung.
  2. Höhe und Fälligkeit von Beiträgen werden bei der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Weitere Organe (Arbeitsgruppen und Koordinationsgremien) können von der Mitgliederversammlung in einer Selbstverwaltungsordnung festgelegt werden.
  3. Gleichberechtigung: Wir achten darauf, dass Frauen bei der Wahl in den Vorstand besonders beachtet werden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht gemäß Paragraph 26 BGB aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden. Die Mitgliederversammlung kann aus dem Kreis der aktiven Mitglieder weitere gleichberechtigte Vorstandsmitglieder berufen.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter drei, so muss innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist.
  5. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen im Konsens, das heißt ohne Gegenstimme. Kommt es im Vorstand nicht zu einer Einigung soll die Mitgliederversammlung entscheiden.
  6. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit abwählen. Ein Abwahlantrag gilt als angenommen wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmen. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder durch die Abwahl unter drei, ist umgehend ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Kommt es nicht zu einer 4/5 Mehrheit für ein neues Vorstandsmitglied so bleibt das abgewählte Vorstandsmitglied kommissarisch im Amt.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Beschlussfähigkeit, Entscheidungen
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie fristgerecht 14 Tage vorher einberufen wurde. Es soll immer versucht werden, Entscheidungen im Konsens zu treffen, das heißt ohne Gegenstimme. Ist das nicht möglich, erfolgen Entscheidungen durch Abstimmung mit Vier-Fünftel-Mehrheit, das heißt mindestens 4/5 der anwesenden aktiven Mitglieder müssen mit ja stimmen. Sollte das notwendige Quorum nicht erreicht werden, kann in einem weiteren Entscheidungsschritt bei einer Folgesitzung mit einfacher Mehrheit entschieden werden.
  • Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit eine/n Protokollant/in sowie eine Sitzungsleitung. Das Protokoll ist von dem/der Protokollant/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  1. Angelegenheiten der Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme des Jahresberichts, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge zur gemeinschaftlichen Deckung des Vereinshaushalts, Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands, Beschlussfassung, Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann eine Selbstverwaltungsordnung (Vereinsordnung) verabschieden und diese bei Bedarf weiterentwickeln.
  1. Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Versand per E-Mail ist zulässig. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, an der auch online teilgenommen werden kann.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Versand per E-Mail ist zulässig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 11 Vergütungen

  1. Die Ämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass für Vorstandstätigkeit, Geschäftsführung oder andere klar definierte Tätigkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine 4/5 Mehrheit erforderlich. Eine Entscheidung über die Auflösung muss in der Einladung angekündigt worden sein.
  2. Bezüglich einer Auflösung ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend sind. Scheitert ein Auflösungsbeschluss nur an fehlender Beschlussfähigkeit mangels ausreichender Anwesenheit von aktiven Mitgliedern, kann erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an “Mehr Demokratie e.V. Nordrhein-Westfalen”. Dieser Verein hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Version 1.1 Stand 15.12.2017, Wuppertal