- Zur Durchführung der während einer Mitgliederversammlung vorgesehenen Wahlen, wie insbesondere der Wahl des Vorstands und der Kassenprüfenden, wählt die Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern den Wahlvorstand.
- Der Wahlvorstand wird zu Beginn der Versammlung, spätestens aber vor der ersten Wahl bestimmt und bleibt bis zum Ende der Versammlung im Amt.
- Der Wahlvorstand hat ein bis drei Mitglieder. Diese dürfen keinem Vereinsorgan mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören und selbst nicht für ein Vereinsamt kandidieren.
- Die Mitglieder des Wahlvorstands bestimmen einen Vorsitz.
Die Versammlungsleitung wird für die Dauer des Wahlverfahrens vom Vorsitz des Wahlvorstandes übernommen. Dies wird im Protokoll vermerkt.
Die Wahlen finden offen durch Zuruf in Form der „Wahl durch Zustimmung” statt. Durch Antrag von mindestens einem Mitglied, findet die Wahl geheim statt. Jeder Wählende kann somit beliebig vielen Kandidierenden jeweils eine Stimme geben. Die Wahl jedes zu besetzenden Amtes erfolgt einzeln.
Es ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Durch einstimmigen Beschluss zu Beginn der Versammlung kann der Verzicht auf einen Wahlvorstand festgelegt werden. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
Diese Wahlordnung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.